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Satzung des Vereins Gospelchor Grenzenlos e.V.

in der Fassung vom 16.11.2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gospelchor Grenzenlos e.V. Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach-Winzenheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Sein Zweck ist es, die Pflege und Verbreitung des christlichen Liedgutes, hier Gospelgesang, in den christlichen Kirchen sowie adäquaten Veranstaltungen gleichen Inhaltes zu fördern.
 
Alle Maßnahmen, die diesem Zwecke dienen, werden unterstützt; vornehmlich der Werbung in allen Bevölkerungsschichten, der Zusammenarbeit mit Behörden, Fachinstanzen und Selbstverwaltungsgremien.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein Gospelchor Grenzenlos e.V. gehören an:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen oder Organisationen, die nicht im Chor mitsingen, aber die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der/die Antragsteller/in muss in dem Antrag mindestens eine aktuelle, ladungsfähige Postanschrift, einen Telefonnummer und, soweit vorhanden, eine E-Mail-Adresse angeben; die Angabe des Geburtsdatums erfolgt auf freiwilliger Basis.
  2. Treten hinsichtlich dieser Angaben Änderungen ein, so sind diese unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in dem Verein mit einfacher Stimmmehrheit.
  4. Die im Antrag aufgenommenen Daten werden nur für vereinsinterne Zwecke verwendet.
§ 5 Rechte und Pflichten
  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden einzureichen.
  2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Förderung und Betreuung durch den Verein im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse zu befolgen – alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen können.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht:

  1. Durch Tod.
  2. Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber zu erfolgen hat.
  3. Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch den Vorstand.
    Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Berufung als abgelehnt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel am Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Neueintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Jahresbeitrag anteilig berechnet.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand,
    bestehend aus:
        1. dem vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB)
        2. dem Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal je Jahr durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

Zu den Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen per Rundschreiben, welches auch eine Benachrichtigung per Email einschließt, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

§ 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von Kassenprüfern
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages
  6. Entscheidung über die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern
  7. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorsitzender, Stellvertreter und Kassierer), wobei jeweils 2 gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind;
  2. Dem Gesamtvorstand
    Der Vorstand wird ergänzt durch mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, das jedoch nicht vertretungsberechtigt ist.
  3. Dem Chorleiter
    Als alleiniger Fachberater mit uneingeschränkter Kompetenz der künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird sein Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Chorleiter erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird und einer finanziellen Rahmenbedingung – sprich Haushaltsausgleich – des Vereins entsprechen muss.

§ 12 Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwandt.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14

Sollten Widersprüche gegen einzelne Paragraphen der Satzung durch das Vereinsregister erfolgen, ist der Vorstand berechtigt, diesen Paragraphen zu ändern.

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